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AKTUELLE INFORMATION:
1.) Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer an der Grippe erkrankt ist?
Ja, es sei denn, man kann dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorwerfen. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer entgegen den Warnungen des auswärtigen Amtes eine Privatreise in gefährdete Gebiete antritt. Daher hat der Arbeitgeber Anspruch auf Auskunft, ob sich der Arbeitnehmer in einem gefährdeten Gebiet aufgehalten hat. Kommt der Arbeitnehmer dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, geht dies zu seinen Leisten- er verliert seinen Entgeltfortzahlungsanspruch.
Achtung: Allein die Tatsache, dass in den Medien über eine rasche Ausweitung der Grippe z.B. auf Mallorca berichtet wurde, lässt den Anspruch nicht entfallen. Entscheidend ist ausdrückliche Warnung des auswärtigen Amtes.
2.) Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten, wenn ein Arbeitnehmer zwar nicht selbst erkrankt ist, aber aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantänemaßnahme zu Hause bleiben muss?
Beispiel: Der Vater von drei Kindern, bei denen ein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt, wird unter Quarantäne gestellt. Die Mutter ist ebenfalls zu Hause und pflegt die Kinder.
In diesen Fällen besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber - dieser wiederum hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung gem. Infektionsschutzgesetz gegenüber der zuständigen Behörden, die die Quarantänemaßnahme angeordnet hat. Zur Dauer des Anspruchs vgl. S. 3 der Anlage.
3.) Kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern aus Angst vor Ansteckung?
"Am Montag kommen drei Kollegen wieder aus Mallorca, ich habe Angst, mich anzustecken..." Nein, dies begründet kein Leistungsverweigerungsrecht. Es besteht allenfalls eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers dergestalt, dass er mögliche Ansteckungen durch eine entsprechende Aufklärung und natürlich das Vorhalten entsprechend gereinigter Wasch- und Toilettenräume zu verhindern versucht. Natürlich kann er auch, um Ansteckungen zu vermeiden, Arbietnehmer bei Verdacht teiner Erkrankung unter Fortzahlung der Vergütung einseitig von der Arbeitsleistung freistellen.
4.) Was kann getan werden, wenn eine Vielzahl von Arbeitnehmer erkrankt?
Kann aufgrund der vielen Ausfälle der Betriebsablauf nicht mehr aufrechterhalten werden, trägt dieses Risiko der Arbeitgeber- soweit die gesunden Arbeitnehmer noch arbeitwillig sind und nicht mehr beschäftigt werden können, haben sie dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Ferner besteht die Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, um den Betriebsablauf sicherzustellen ( Begründung: Betriebliche Notlage, Treuepflicht des Arbeitnehmers)
(Quelle: LV Bau Niedersachsen)
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