| ZOLL PRÜFT VERSTÄRKT!
Im Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber geregelt. Durch die Fachpresse wurden betroffene Gewerke bereits informiert. Auf folgende Dinge weisen wir nochmals hin:
Die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation gilt für die im Baubereich tätigen Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegen, der ein Mindestentgelt enthält. Dies sind:
a) Bauhauptgewerke
b) Elektrohandwerk
c) Maler- u. Lackiererhandwerk
Achtung:
Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für s. g. 400,- € Kräfte (geringfügig beschäftige Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter).
Ein Formblatt zur individuellen Arbeitszeiterfassung sowie ein entsprechendes Merkblatt sind in der Innungsgeschäftsstelle erhältlich.
Das Formblatt zur generellen Arbeitszeiterfassung steht nachfolgend zum Download bereit:
Weitere Informationen: Arbeitszeiterfassung generell.pdf |