Pflicht zur schriftlichen Arbeitszeiterfassung und Archivierung


ZOLL PRÜFT VERSTÄRKT!

Im Arbeitnehmerentsendegesetz sind die Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber geregelt. Durch die Fachpresse wurden betroffene Gewerke bereits informiert. Auf folgende Dinge weisen wir nochmals hin:

Die Pflicht zur schriftlichen Dokumentation gilt für die im Baubereich tätigen Unternehmen, die einem Tarifvertrag unterliegen, der ein Mindestentgelt enthält. Dies sind:

a) Bauhauptgewerke

b) Elektrohandwerk

c) Maler- u. Lackiererhandwerk

Achtung:

Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für s. g. 400,- € Kräfte (geringfügig beschäftige Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter).

Ein Formblatt zur individuellen Arbeitszeiterfassung sowie ein entsprechendes Merkblatt sind in der Innungsgeschäftsstelle erhältlich.

Das Formblatt zur generellen Arbeitszeiterfassung steht nachfolgend zum Download bereit:

  Weitere Informationen: Arbeitszeiterfassung generell.pdf

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