| Am 05. März 2009 wurden im Gesetz zum Konjunkturpaket II auch Änderungen zum Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese treten rückwirkend zum 1. Februar 2009 in Kraft. Die Informationsangebote zu diesem Themenkomplex sind vielfältig.
Empfohlen wird hier vor allem das Informationsportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.einsatz-fuer-arbeit.de. In diesem werden u. a. die nachfolgenden Fragestellungen zum Thema Kurzarbeit beantwortet:
Was ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saison-Kurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Winter im Baugewerbe gezahlt wird. Darüber hinaus gibt es das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden kann.
Was ist neu am Kurzarbeitergeld?
Neu ab 1. Januar 2009 ist, dass die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert wurde. Die Regelung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht; also auch für diejenigen, die bereits im Jahr 2008 mit Kurzarbeit begonnen haben und dieses 2009 fortsetzen.
Im Rahmen des Konjunkturpakets II wurden folgende weitere Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Sie gelten rückwirkend ab 1. Februar 2009:
Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf die Kurzarbeit entfallen. Damit werden die Unternehmen noch weiter entlastet. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, können für diese Zeiten die Beiträge zur Sozialversicherung sogar zu 100 Prozent übernommen werden. Diese Regelungen gelten befristet bis Ende 2010.
Arbeitszeitkonten müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht erst ins Minus gebracht werden. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2010.
Ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2010.
Die Kurzarbeit kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beantragt werden. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2010.
Zudem werden Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte während der Kurzarbeit umfangreich gefördert.
Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich gewährt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer- vertretung oder zwischen Arbeitgeber und den betroffenen Beschäftigten eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. in bestimmten Grenzen Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben
Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem Übergang zur regulären Arbeitszeit gerechnet werden.
Der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.
Die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2010 auch dann geleistet, wenn weniger als ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Entgeltausfällen betroffen ist. Unternehmen, die das so genannte Drittelerfordernis nicht erfüllen, können so Kurzarbeitergeld an einzelne Beschäftigte zahlen, die einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts haben. Betriebe haben bei Anzeige des Arbeitsausfalls die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie von dem Aussetzen des Drittelerfordernisses Gebrauch machen wollen oder wie bisher die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls durch Erfüllung der genannten Erheblichkeitsschwelle nachweisen und für weitere Arbeitnehmer auch geringfügige Arbeitsausfälle abrechnen können.
Muss ein Arbeitgeber für das ganze Unternehmen Kurzarbeit anzeigen oder können auch nur Abteilungen betroffen sein?
Kurzarbeit muss nicht für den gesamten Betrieb eingeführt und angezeigt werden. Die Kurzarbeit kann auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein. Relevant ist diese Frage bis Ende 2010 aber lediglich für Unternehmen, die nicht vom Aussetzen des sogenannten Drittelerfordernisses Gebrauch machen. Solche Unternehmen müssen nachweisen, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft im Betrieb oder der Betriebsabteilung von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist (sogenanntes Drittelerfordernis).
Warum gilt für das Transferkurzarbeitergeld eine Bezugsfrist von 12 Monaten während diese für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert wurde?
Im Mittelpunkt der Politik der Bundesregierung steht wegen der aktuellen Wirtschaftslage die Beschäftigungssicherung. Dafür wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld auf 18 Monate verlängert und die Qualifizierung von Kurzarbeitern wird verstärkt gefördert. Weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei ihrem Einsatz für Arbeit wurden durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02. März 2009 (Konjunkturpaket II) umgesetzt. Das vorrangige Ziel in der jetzigen Situation ist es, Entlassungen zu vermeiden.
Das Transferkurzarbeitergeld kommt demgegenüber dann zum Zuge, wenn die Beschäftigungsverhältnisse nicht mehr gesichert werden können und deshalb Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. In Transfergesellschaften werden die betroffenen Arbeitnehmer fit für eine neue Beschäftigung gemacht. Ziel ist die rasche Vermittlung von Arbeitnehmern in eine neue Arbeit. Das vorrangige Ziel, Entlassungen beim bisherigen Arbeitgeber zu verhindern, kann mit Transferkurzarbeitergeld also gerade nicht erreicht werden.
Kann ein Unternehmen, das bereits vor kurzem Kurzarbeit angemeldet und durchgeführt hat, in der aktuellen Situation erneut Kurzarbeit anzeigen?
Wenn 3 Monate seit dem letzten Bezug von Kurzarbeitergeld vergangen sind und die Anspruchsvoraussetzungen erneut vorliegen, beginnt eine neue mögliche Bezugsfrist
(§ 177 Abs. 3 SGB III).
Müssen die Beschäftigten in einem Unternehmen ihre Arbeitszeit um jeweils den gleichen Prozentsatz reduzieren?
Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. Wichtig ist, dass für alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Reduzierung der Arbeitszeit, also die Kurzarbeit, auf der Grundlage von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertraglicher Regelungen wirksam vereinbart wird.
Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden?
Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt werden. Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Anschließend wird ein Erstattungsantrag bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt. Damit kann eine Entlastungswirkung ab der ersten Ausfallstunde erzielt werden. Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.
Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht günstiger?
Eindeutig nein. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das volle (ungekürzte) Arbeitsentgelt - und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie noch (voll) beschäftigen kann oder nicht.
Zu bedenken ist zudem, dass während der Kurzarbeit bei Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht oder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann. Die Ausfallzeiten sind daher meist geringer als bei Entlassungen. Wenn Beschäftigte aber erst einmal entlassen sind, ist ihr Know-How für den Betrieb verloren und es werden erhebliche Aufwendungen für eine Wiedereinstellung oder die Rekrutierung von neuen Mitarbeitern erforderlich.
Was ist zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zu tun?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Beantragung und Gewährung erfolgen in einem zweistufigen Verfahren:
Der Arbeitsausfall wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit unverzüglich, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.
Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine entsprechenden Auslagen.
Ist das Verfahren zur Gewährung und Auszahlung von Kurzarbeitergeld nicht viel zu bürokratisch?
Die Rückmeldungen der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgeber zum Verfahren, zur Bearbeitung der Leistungsanträge und zum Personal in den Leistungsstellen (Bearbeitungsbüro Arbeitgeber/Träger) waren in der Vergangenheit durchweg positiv. Die Leistung konnte bislang in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Antragstellung an die Arbeitgeber ausgezahlt werden.
In der Praxis hat sich das zweistufige Verfahren:
Anzeige der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit,
Erstattungsantrag des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit
bei der Gewährung und Auszahlung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld also bewährt.
Ein schnelles und unbürokratisches Verfahren ist im Interesse aller Beteiligten. Deshalb wurden die Antragsstellung und das Verfahren zum Kurzarbeitergeld mit Wirkung vom 1. Februar 2009 noch einmal deutlich vereinfacht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Agentur für Arbeit stehen bei Rückfragen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Das Formular für die Anzeige und den Erstattungsantrag finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.
Wie weise ich nach, dass für die Anzeige Kurzarbeit wirtschaftliche Gründe vorliegen? Und wie wird dieser Sachverhalt geprüft?
Im Formular für die Anzeige des Arbeitsausfalls werden die Ursachen des Arbeitsausfalls ausführlich begründet. Das Formular enthält eine Erklärung des Arbeitgebers, dass die Angaben nach bestem Wissen gemacht wurden. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Die Arbeitsagenturen prüfen in regelmäßigen Intervallen die Unterlagen im Betrieb.
In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Kommt es also zu einer Arbeitsreduzierung von 30 Prozent, erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer 70 Prozent des üblichen Bruttolohns vom Arbeitgeber.
Von den entfallenden 30 Prozent übernimmt die Bundesagentur für Arbeit, wie oben geschildert, entweder 60 oder gar 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Beide Lohnbestandteile werden gemeinsam vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer ausgezahlt.
Vom 1. Februar 2009 an gilt: Vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungs- vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2008 durchgeführt werden, wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Diese Regelung gilt befristet bis Ende 2010.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist weniger kompliziert, als man meinen könnte. In vielen Betrieben ist eine entsprechende Software vorhanden.
Sofern eine solche Software nicht zur Verfügung steht, kann die von der Bundesagentur für Arbeit erstellte Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes genutzt werden.
Die Tabelle finden Sie ebenfalls auf www.arbeitsagentur.de.
Wer zahlt die Beiträge zur Sozialversicherung während der Zeit der Kurzarbeit?
Neu seit 1. Februar 2009 ist, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern während der Kurzarbeit die Hälfte der Sozial- versicherungsbeiträge erstattet.
Sofern Arbeitgeber ihren in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten in diesem Zeitraum die Möglichkeit zur Qualifizierung bieten, beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten. Auf Antrag des Arbeitgebers werden ihm sogar die vollen Sozialversicherungs- beiträge erstattet.
Diese Regelungen gelten befristet bis Ende 2010. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann unbürokratisch mit dem Antragsformular auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes beantragt werden.
Wie wirken sich bereits geschlossene Beschäftigungssicherungsvereinbarungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?
Ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitszeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen mit dem Betriebsrat oder der Belegschaft wirken sich nicht negativ auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Das gezahlte Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem Gehalt, welches vor der Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung gezahlt wurde.
Auf welcher Grundlage berechnet sich das Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient?
Der Berechnung des Kurzarbeitergeldes liegt die Differenz aus dem Istentgelt (tatsächliches Entgelt im Monat der Kurzarbeit) und dem Sollentgelt zugrunde. Sollentgelt ist das beitragspflichtige Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat verdient hätte. Als Sollentgelt ist daher grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Wie beim Arbeitslosengeld ist damit der Entgeltausfall bis zu dem Entgelt abgesichert, bis zu dem Beiträge entrichtet werden. Liegt auch während der Kurzarbeit das erzielte Istentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, kann daher kein Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Werden Aufstockungsbeträge, die tarifvertraglich geregelt sind, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
Vom Arbeitgeber gezahlte Aufstockungsbeträge oder Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nicht berücksichtigt. Sie vermindern nicht das Kurzarbeitergeld, soweit noch ein Entgeltausfall gegeben ist (§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).
Kann das Vorliegen eines außertariflichen Arbeitsvertrages die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausschließen bzw. sich nachteilig auswirken?
Das Vorhandensein eines außertariflichen Arbeitsvertrages schließt die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nicht aus, solange der Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
Zu den Auswirkungen von Entgelten, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen wird auf vorhergehende Frage verwiesen.
Hat Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld Einfluss auf Eingliederungszuschüsse, die Arbeitgeber für eine/n Beschäftigten erhalten?
Eingliederungszuschüsse werden in den §§ 217 ff SGB III geregelt. Sie berechnen sich nach dem "berücksichtigungsfähigen Entgelt". Dieses setzt sich aus den regelmäßig gezahlten Entgelten und einem pauschalierten Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammen. Für Zeiten aber, in denen der Arbeitgeber keinen Lohnaufwand hat, legt § 220 Abs. 3 SGB III fest, dass der Eingliederungszuschuss entsprechend zu mindern ist bzw. nicht erbracht werden kann. Diese Zeiten wirken sich grundsätzlich nicht auf die Förderdauer aus.
Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
Werden Studenten bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Betrieb berücksichtigt oder zählen ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte?
Relevant ist diese Frage bis Ende 2010 lediglich für Unternehmen, die nicht vom Aussetzen des sogenannten Drittelerfordernisses Gebrauch machen. Solche Unternehmen müssen nachweisen, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft im Betrieb oder der Betriebsabteilung von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen ist (sogenanntes Drittelerfordernis).
Bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag in dem Monat mit Kurzarbeit vorhandene Arbeitsplätze besetzten. Dazu zählen auch Beschäftigte, die nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Mitzuzählen sind z.B.:
- geringfügig Beschäftigte,
- erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes.
Nicht mitzuzählen hingegen sind z.B.:
- Auszubildende (ausdrückliche gesetzliche Regelung),
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis beispielsweise wegen Grundwehr- oder Zivildienst oder Elternzeit) ruht.
Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten häufig unterschiedliche Stundenlöhne: einen höheren für tatsächliche Einsatzzeiten und einen niedrigeren für Nicht-Einsatzzeiten. Nach welchem Stundenlohn bemisst sich das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern bemisst sich grundsätzlich nach dem Entgelt, das vor dem Arbeitsausfall während des Einsatzes beim Entleiher erzielt wurde oder - wenn es sich um einen nur teilweisen Arbeitsausfall handelt - anteilig immer noch erzielt wird. Wird z. B. ein Leiharbeitnehmer nicht mehr verliehen und meldet der Verleihbetrieb ab diesem Zeitpunkt Kurzarbeit an, so richtet sich das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers für die Dauer der Kurzarbeit nach dem zuvor verdienten höheren Entgelt. Dadurch wird Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiternehmerinnen und Leiharbeitnehmer attraktiver.
Ist Kurzarbeit auch für in befristete Verträge übernommene Auszubildende möglich?
Ja. Auch für Auszubildende, die nach Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Gilt die neu eingeführte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auch für solche Firmen, die bereits vor den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat Kurzarbeit eingeführt hatten?
Ja. Ab Februar 2009 bis Ende 2010 werden für alle Kurzarbeiter die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % in pauschalierter Form von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Werden berücksichtigungsfähige Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt, werden bis zu 100% erstattet.
Wie verfährt ein Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten, wenn keine Arbeit vorhanden ist? Müssen diese erst entlassen werden, bevor Kurzarbeit angezeigt werden kann?
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht entlassen werden, bevor Kurzarbeit für die restlichen Beschäftigten eingeführt werden kann. Allerdings können geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld erhalten.
Was unternimmt die Regierung ganz konkret, um Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern?
In den Jahren 2009 und 2010 können alle in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten von ihren Arbeitgebern weiterqualifiziert werden. Die Bundesagentur beteiligt sich in diesem Fall nicht nur an den Weiterbildungskosten. Auf Antrag des Arbeitgebers können sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge für die Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit erstattet werden.
Bereits Ende 2008 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass auch für Bezieherinnen und Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und von Saison-Kurzarbeitergeld die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann.
Bisher galt dies nur für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Die Bundesregierung legt zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, dessen Durchführung bei der Bundesagentur für Arbeit liegt.
Für die Unternehmen und ihre Beschäftigen bedeutet dies: Die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sich an den Weiter- bildungskosten während der Zeiten von Kurzarbeit. Die konkrete Höhe liegt zwischen 25 und 80 Prozent der übernahmefähigen Kosten und richtet sich nach Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Gibt es auch Fördermöglichkeiten für Beschäftigte, wenn im Unternehmen keine Kurzarbeit erforderlich wird?
Das bisher auf die Zielgruppen "Ungelernte und ältere Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen" ausgelegte Programm WeGebAU der Bundesagentur für Arbeit hat zum Ziel, diesen Beschäftigten Weiterbildungen durch Förderleistungen zu ermöglichen und zwar bevor Kurzarbeit und Entlassungen ein Thema werden. Ziel ist es, durch Qualifizierungsmaßnahmen die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise auf längere Sicht Entlassungen zu verhindern.
Neu ist in 2009 und 2010: Im Rahmen von WeGebAU können zukünftig Qualifizierungskosten für alle Beschäftigten unabhängig von Alter und Betriebsgröße übernommen werden. Dies gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Berufsabschluss oder mit öffentlichen Mitteln geförderte Weiterbildung vier Jahre oder länger zurück liegt.
Zusätzlich stellt die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2009 und 2010 für die Wiedereinstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Leiharbeit Zuschüsse zur Qualifizierung aus ihrem Haushalt zur Verfügung. Auch hier werden die notwendigen Qualifizierungskosten übernommen.
Wie funktioniert die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit ganz praktisch?
Um die Übernahme der Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen, können sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf die Agentur für Arbeit zugehen. Dort wird der Anspruch auf die Förderung geprüft und bei positivem Ergebnis ein Bildungsgutschein an die/den Beschäftige/n ausgehändigt.
Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen können die Beschäftigten den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen Träger ihrer Wahl einlösen. Einen Wegweiser bzw. Tipps, wie man ein geeignetes Bildungsangebot findet, enthält ein Merkblatt "Förderung der beruflichen Weiterbildung", das bei der Agentur für Arbeit erhältlich ist.
Auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit im Internet sowie die Bildungsträger selbst bieten umfassende Informationen über zugelassene Bildungsmaßnahmen.
Für die Durchführung von Maßnahmen während Kurzarbeit, die nach dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden sollen, ist die Vorlage eines Qualifizierungskonzeptes des Arbeitgebers erforderlich. Die Qualifizierung kann dann entweder bei einem Bildungsträger in einer für die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III zugelassenen Maßnahme erfolgen oder im eigenen Betrieb mit eigenem Ausbildungspersonal durchgeführt werden.
Weitere Informationen: Hinweise zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld.pdf |