Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts / Konjunkturpaket II


Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Konjunkturpaket II dem Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts zugestimmt.

Welche neuen Spielregeln gibt es für niedersächsische Bau- und Ausbaubetriebe?

I. Fach- und Teillosvergabe soll jetzt die Regel sein!

Eine entscheidende Änderung besteht darin, dass bei öffentlichen Vergaben in Zukunft eine mittelstandsgerechte Fach- und Teillosvergabe der Regelfall sein soll. Nur dann, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dafür sprechen, soll die Hauptunternehmervergabe möglich sein.
Durch diese Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses ist eine stärkere Berücksichtigung mittelständischer Betriebe der Bau- und Ausbauwirtschaft zu erwarten. Diese Regelung wurde nicht befristet.

II. Konjunkturpaket II : Was, wer, wie?

Am letzten Freitag wurde es beschlossen- das Konjunkturpaket II.
Ein Baustein dieses Pakets ist das kommunale Investitionsprogramm von ca. 10 Mrd. EUR, das den Ländern und Kommunen zur Verfügung gestellt wird. Die Länder sollen zusätzlich einen Anteil von 3,3 Mrd. EUR beisteuern. Die Mittel sind nach einem Verteilungsschlüssel bereits auf die Bundesländer aufgeteilt.

Wie erfolgt die Umsetzung des Programms in Niedersachsen:

Niedersachsen hat bereits die Aufteilung des Geldes vorgenommen –entsprechend der Vorgabe entfällt der Hauptanteil auf die Städte und Kommunen. 65 % der Investitionen sollen in den Schwerpunkt Bildung fließen (Sanierung von Schulen, KITA´s etc.); 35 % der Investitionen für die Modernisierung der sonstigen Infrastruktur (Krankenhäuser, Städtebau, Verkehr). Bei der Umsetzung wird in der nächsten Zeit zu klären sein, wie die nicht detailliert ausformulierten Vorgaben des Bundes umgesetzt werden sollen: So ist z.B. die Vorgabe des Bundes, dass die Mittel nur für „zusätzliche Investitionen“ genutzt werden sollen, problematisch: Es stellt sich z.B. die Frage, ob dies auch Aufträge sein dürfen, für die die Planungen bereits abgeschlossen waren, die jedoch bislang mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert wurden. Auch die Frage, in welcher Form sich das Land für die Investitionen der Kommunen eine „Letztentscheidung“ vorbehält, muss noch geklärt werden.

Was ändert sich im Vergabeverhalten der öffentlichen Auftraggeber?

Ein Baustein des Paketes ist die bis zum 31.12.2010 befristete Absenkung der Wertgrenzen bei der Vergabe. Das Land Niedersachsen hat in einem Erlass vom 4.2.2009 bereits veröffentlicht, was die öffentlichen Auftraggeber im Umgang mit den abgesenkten Wertgrenzen zu beachten haben.
Bis zu einer Wertgrenze von einer Mio. EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen ohne weitere Einzelbegründungen Bauvorhaben durch eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen werden.
Bis zu einer Wertgrenze von 100.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) dürfen freihändige Bauvergaben ohne weitere Einzelbegründung vorgenommen werden.

• Abhängig von der Marktsituation und dem Auftragswert sind drei (bei der freihändigen Vergabe) und drei bis acht (bei der beschränkten Ausschreibung) geeignete Unternehmen aufzufordern, ein Angebot abzugeben.
• Bei der Aufforderung der Betriebe ist auf eine Streuung zu achten.
• In einem Vergabevermerk sind die Gründe für die Auswahlentscheidung nachvollziehbar darzulegen.
• Bei diesen beiden Vergabearten kann die Eignung (also Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) im Regelfall durch eine sog. Eigenerklärung erfolgen – aber auch der Nachweis über die Präqualifikation ist möglich.
• Achtung: Bei Aufträgen im staatlichen Hochbau, Straßen und Brückenbau bleibt - wie bisher - die Präqualifikation erforderlich, um überhaupt ein Angebot abgeben zu können. Nur wenn Wettbewerbsverzerrungen drohen, kann der Kreis der Bieter ausgeweitet werden.

Hinweise:

• Diese Möglichkeit der abgesenkten Wertgrenzen gilt bis zum 31.12.2010 nicht nur für die Projekte, die aus Mitteln des Konjunkturpaketes gespeist werden. Vielmehr haben die öffentlichen Auftraggeber für alle ihre Investitionsvorhaben die Möglichkeit, die erhöhten Wertgrenzen zu nutzen.
• Achtung: Der oben genannte Vorrang der Fach- und Teillosvergabe besteht auch dann, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Aufträge nach den neuen Wertgrenzen freihändig bzw. mit beschränkter Ausschreibung vergibt! Allein der Wunsch, jetzt schnell zu vergeben, ist keine Begründung dafür, dass eine Zusammenfassung der Lose erfolgt.
• Die Erhöhung der Wertgrenzen birgt natürlich die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen vor Ort in sich. Um hier entgegen zu wirken, sieht der niedersächsische Erlass vor, dass im Anschluss an ein durchgeführtes Vergabeverfahren folgende Informationen veröffentlicht werden: Name und Anschrift des Auftraggebers und Auftragsnehmers, Ort der Auftragsausführung, Auftragsgegenstand, Auftragsvolumen.
• Bei Rückfragen bzw. Feststellung von Unregelmäßigkeiten in der regionalen Vergabepraxis nehmen Sie bitte mit der Innungsgeschäftsstelle Kontakt auf.

  Weitere Informationen: Nachtragshaushaltsgesetz Nds.pdf

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